Die Mitarbeitervertretung (MAV)

Während im weltlichen Bereich das Betriebsverfassungsgesetz bzw. das Personalvertretungsgesetz gilt, wird in kirchlichen Einrichtungen die betriebliche Mitbestimmung nach der Mitarbeitervertretungsordnung (MAVO) geregelt. Die Aufgaben der Mitarbeitervertretung (MAV) sind mit denen von Betriebs- und Personalrat vergleichbar. Sie repräsentiert die Belegschaft der Einrichtung gegenüber dem Dienstgeber und wacht darüber, dass alle Mitarbeiter auf Recht und Billigkeit behandelt werden. 

Die MAV wird alle 4 Jahre von den wahlberechtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern gewählt. Die 11 Mitarbeitervertreter führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt. Sie sind zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben im notwendigen Umfang von ihrer dienstlichen Tätigkeit freizustellen und dürfen in der Ausübung ihres Amtes nicht behindert, nicht benachteiligt oder bevorzugt werden.

Aufgaben der MAV

Die MAV beteiligt sich aktiv an Entscheidungen, die die Mitarbeiter betreffen. Durch ihre Beteiligungsrechte gestaltet die MAV das kollektive Arbeitsrecht in der Einrichtung. Das bedeudet, dass zum Beispiel bestimmte Maßnahmen des Dienstgebers ohne Beteiligung der MAV rechtsunwirksam sind. Beteiligungsformen sind die Anhörung und Mitberatung, das Vorschlagsrecht, die Zustimmung und das Antragsrecht. 

Aufgabenbeispiele:

  • Maßnahmen, die der Einrichtung und den Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dienen, anregen.
  • Anregungen und Beschwerden der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter entgegennehmen und, wenn sie berechtigt erscheinen, vortragen und auf ihre Erledigung hinwirken.
  • Sich für die Durchführung der Vorschriften über den Arbeitsschutz, die Unfallverhütung und die Gesundheitsförderung in der Einrichtung einsetzen.
  • Auf frauen- und familienfreundliche Arbeitsbedingungen hinwirken.
  • Das Verständnis für den Auftrag der Kirche stärken und für eine gute Zusammenarbeit innerhalb der Dienstgemeinschaft eintreten.
  • usw.

Arbeitsweise

Die Formen der Zusammenarbeit von MAV und Dienstgeber werden durch die MAVO geregelt. Zwischen MAV und Dienstgeber können Dienstvereinbarungen getroffen werden. Der Dienstgeber hat die MAV z.B. anzuhören und ihr die Gelegenheit zur Mitberatung bei bestimmten Themen wie Kündigung, Durchführung von Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen zu geben. Nur mit Zustimmung der MAV können Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eingestellt, höher oder rückgruppiert werden. 

Die MAV arbeitet als Team und trifft sich in regelmäßigen Sitzungen. Die MAVO schreibt vor, dass Mitarbeitervertreter für die ordnungsgemäße Durchführung ihrer Aufgaben im notwendigen Umfang von ihrer sonstigen Arbeit freizustellen sind.